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AGBs Casino Adventure

Allgemeine Vertragsbestimmungen der Firma  Casino Adventure Rene Gueldener Am Sportplatz 17, 26209 Hatten
1 Definition
Die Firma Casino Adventure wird im Folgenden als
Auftragnehmer und die andere Partei ( der Kunde ) wird als Auftraggeber
bezeichnet.
2 Geltungsbereich
(1) Diese AGB`s sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, Abweichungen
bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt,
mündliche oder schriftliche Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu treffen.
2) Diese AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen des
Auftragnehmers und seinen Rechtsnachfolgern, die sich im Rahmen der Tätigkeit für
Eventdienstleistungen und Personal ergeben. Mit Vertragsabschluss bzw.
Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Geltung
der AGB. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Verweis auf dessen
Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch, wenn keine
ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftraggeber und seinen
Rechtsnachfolgern erfolgt.
(4) Die AGB liegen zur Einsichtnahme aus in den Büroräumen des Auftragnehmers
oder im Internet: http://www.casino-adventure.de . Änderungen der Geschäftsbedingungen
werden mit Veröffentlichung/Aushang wirksam und gelten als genehmigt, soweit
der Auftraggeber nicht vor Auftragsvergabe schriftlich widerspricht.
3 Angebote und Preise
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge
kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnung die angezahlt wird, oder durch Ausführung zustande.
4 Vertragskündigung/Stornokosten
(1) Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist keine ordentliche Kündigung des
Vertrags vorgesehen.
(2) Bei Stornierung werden folgende Kosten berechnet:
bis 28 Tage vor Lieferung 40 % des Angebotspreises, bis 21 Tage vor Lieferung 50%
des Angebotspreises, bis 14 Tage vor Lieferung 65% des Angebotspreises, bis 7
Tage vor Lieferung 80% des Angebotspreises ab dem 7. Tag wird der volle
Angebotspreis berechnet. Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim
Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese
vollständig zu ersetzen. Zu berücksichtigen sind dabei besonders die Stornokosten
für andere Künstler oder angemietete Sachen.
(3) Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der
Zugang beim Erklärungsempfänger.
5 Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager Hatten ( OLDB), auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Frachtkosten werden nach der gültigen Preisliste bzw. nach den
vereinbarten Konditionen berechnet.
6 Liefertermine, Lieferungsverzug, Lieferumfang
(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie
schriftlich bestätigt werden.
(2) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle
der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem
Kunden kein Vertrag zu Stande.
(3) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf
Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der
vom Verzug betroffenen Leistung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz
von Auftragnehmer Seite beruht. Bei höherer Gewalt, Diebstahl, Brand,
Beschädigungen durch Vorkunden, Stauzeiten über 2 Stunden gibt es keinen
Schadenersatz.
(4) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen durch den
Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere der rechtzeitige
Zahlungseingang von Anzahlungen.
(5) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall
geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(6) Der Auftraggeber stellt freien Zugang zum Ort/Lokation der angemieteten
Sachen, Be- und Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend
kostenfreier Parkraum in der unmittelbaren Nähe und die ungehinderte Anfahrt zur
Lokation sicher. Evtl. Papiere, Genehmigungen
und Ausweise werden zur Verfügung gestellt. Wartezeiten werden von der
Dienstleistungszeit abgezogen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers
bleiben davon unberührt.
(7) Auch wenn Fixtermine mit Uhrzeit vereinbart worden sind, besteht eine Nachfrist
von 2 Stunden.
(8) Der Auftragnehmer hält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor.
(9) Eine Streichung von den Leistungen nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber führt nicht zur Preissenkung.
(10) Bei Einsätzen auf Messegeländen gilt die vom Auftraggeber genannte Einfahrt.
Pfandregelung als verbindlich. Verzögerung durch falsch Angaben gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
7 Abnahme, Gewährleistung, Geräteüberlassung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers
unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen.
(2) Die Abnahme des Leihgutes erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor
dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich
und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.
(3) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt
werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich oder deren Erfüllungsgehilfen mitzuteilen.
(4) Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Material wird jegliche Gewährleistung oder Rücknahme
ausgeschlossen.
(5) Bei technischen Schäden oder Problemen, welche der Auftraggeber nicht mit den
beigefügten Unterlagen beheben kann, steht Ihm zeitweise eine telefonische
Unterstützung zur Verfügung. Diese ist in der Regel von 9:00 bis 18:00 Uhr
erreichbar. Einen Anspruch auf Technikereinsatz vor Ort hat der Auftraggeber nicht.
Kosten durch falsche Benutzung bzw. Bedienung oder sonstiger Schäden, welcher
der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Im Falle eines Geräteausfalles wird dem Auftraggeber, unter Berücksichtigung der
o.g. Punkte, ein Preisnachlass gemäß der Mietpreisliste gewährt. Anspruch auf eine
Ersatzlieferung hat der Auftraggeber nicht, kann jedoch vom Auftragnehmer nach
Rücksprache vorgenommen werden. Transportkosten werden in diesem Falle nicht
berechnet. Schadenersatz - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind
ausgeschlossen.
(6) Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind
ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem
unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
(8) Unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
bezüglich der Umsetzung, ist kein Mangel und führt nicht zu einer Preissenkung.
(9) Die Benutzung aller Sachen im Auftrag erfolgen auf eigene Gefahr. Ansprüche
gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Eine entsprechende
Veranstaltungshaftplichtversicherung schließt der Auftraggeber selber ab.
(10) Veränderungen und Umbauten an dem zur Verfügung gestelltem Equipment
sind nicht zulässig. Werbeanbringungen sind nur erlaubt, wenn sich diese ohne
Beschädigung und entfernen lassen. Diese Arbeiten sind vom Auftraggeber
auszuführen. Müssen die Arbeiten nachträglich vom Auftragnehmer ausgeführt
werden, werden diese mit € 65,00 je Stunde berechnet und evtl. Materialkosten.
8 Eigentumsvorbehalt
Bei allen Verkäufen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Verkäufers ).
9 Aufbau/Montage
Schäden durch Aufbau und Abbau sind an die bestehende Betriebshaftpflicht des
Auftragnehmers zu richten Ansprüche sind den Haftpflichtbestimmungen
entsprechend zu stellen. Eine Verrechnung oder Aufrechnung mit der Rechnung des
Auftragnehmers ist nicht zulässig.
10 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug zahlbar. Es sei denn auf der Rechnung ist etwas anderes vereinbart.
(2) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über den Betrag verfügen
kann.
(3) Gehen Zahlungen nicht rechtzeitig beim Auftragnehmer ein und wird eine
komplette Bezahlung bei der Anlieferung nicht gewährleistet, besteht für den
Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Lieferung und Erfüllung des Vertrages. Die
Rechnungsforderung bleibt jedoch in vollem Umfang bestehen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei anders lautender
Bestimmung des Auftraggebers zunächst mit älteren Schulden des Auftraggebers zu
verrechnen, unabhängig von deren Rechtsgrund. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur
Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.
11 Pfandrecht
Das gelieferte Mietgut bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Es darf weder
Verpfändet noch als Sicherheitsleistung eingebracht werden. Ein
Zurückbehaltungsrecht von Dritten ist, gleich aus welchem Grund, nicht zulässig.
Messe- oder sonstige Verträge sind für den Auftragnehmer gegenstandslos. Auf
Verlangen ist das Mietgut sofort herauszugeben bzw. dem Auftragnehmer freier
Zugang zu gewähren.
12 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers
sachgerecht zu nutzen und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, sowie sie
gegen Feuer, Wasserschaden, Vandalismus, Einbruchdiebstahl und sonstiges
Abhandenkommen zu schützen. Für abhanden gekommenes oder defektes Material,
sowie unsachgemäßer Nutzung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer angegebene Stromversorgung zu gewährleisten.
(2) Alle empfangenen Gegenstände sind während der Vertragsdauer nicht durch den
Auftragnehmer versichert. Der Auftraggeber hat für entsprechende Versicherungen
zu sorgen.
(3) Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich
anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer die
Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und zu diesem Zweck
Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu ermöglichen Liegen
etwaige Schäden oder Störungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist
der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen zu berechnen, die im
Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder
Schadensbeseitigung entstanden sind.
(4) Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte sind nur zulässig,
wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Eine fehlende
Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme durch Dritte.
(5) Der Auftraggeber sorgt für kostenloses, ausreichendes Catering für die Croupiers
des Auftragnehmers. (Künstleressen oder vergleichbares)
(6) Der Auftraggeber sorgt vor Ort während des Auf- und Abbaus für einen
kompetenten Ansprechpartner, welcher über alle örtlichen Gegebenheiten (z.B.
Stromanschlüsse, Aufstellungsort) informiert ist.
(7) Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsabschluss noch keine eidesstattliche
Versicherung abgegeben zu haben. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich über
Veränderungen der bei Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse in Kenntnis zu
setzen, insbesondere über Rechtsstellung seiner Person, die
Gesellschaftsverhältnisse, die technischen Voraussetzungen im Rahmen der
Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, aber auch, soweit sie die
Preisgestaltung betreffen können. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder §
613a BGB auf Seiten des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen.
(8) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Rechte befugt ist, die
zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung der Leistung des
Auftragnehmers erforderlich sind.
(9) Der Auftraggeber garantiert die erforderlichen Maße und sonstige Angaben,
welche vom Auftragnehmer für einen reibungslosen Ablauf gefordert werden,
einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere Strom, Maße, Gewichte, Aufstellorte, etc.
Eine Aufstellgenehmigung wird ggf. vom Auftraggeber eingeholt.
(10) Verstößt der Auftraggeber gegen die o.g. Pflichten und Obliegenheiten ist der
Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. In den übrigen Fällen
ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung
berechtigt.
13 Haftung des Auftragnehmers
(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber
dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und und Verrichtungsgehilfen des
Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
haften auch nicht für entgangen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig
davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen. Die gilt nur soweit sich
aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(3) Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten ( Nebengewerke,
Zulieferer etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der
Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die
Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
der über seine Dienste ermittelten Informationen. Ebenso wenig haftet der
Auftragnehmer dafür, dass die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter
sind, oder der Absender oder Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder
weiterverarbeitet.
14 Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmern, Mitarbeitern
und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch ihn oder in seinem
Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachten Gegenstände entstehen.
Diese Haftung umfasst auch Mangelfolgeschäden.
(2) Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche des
Auftragnehmers und Dritten, die durch die oder im Zusammenhang mit der
rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die
Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftraggeber selbst oder dessen
Erfüllungsgehilfen beschränkt.
(3) Unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Ansprüche und Rechte wird der
Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Gesellschaften, die
Rechte von dem Auftragnehmer herleiten, von allen gegen diese erhobenen
Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen
Rechtsverteidigung freistellen.
15 Exklusivität
(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch
den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen
oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.
(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht.
Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen, nicht bekannt
gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftraggeber eine
Zahlung von mind. 50% des im Angebot genannten Betrages als Schadensersatz an
den Auftragnehmer zu leisten.
16 Schluss Bestimmung
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Als Gerichtsstand gilt Oldenburg (OLDB) als vereinbart, soweit nicht andere gesetzl.
Bestimmungen dem widersprechen.
(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder
dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung tritt eine Gültige, die der Unwirksamen in ihrer
wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt.
Stand: 01.11.2025


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